Einhaltung der Schriftform ist auch in Zeiten der Digitalisierung zwingend
Dass jede Art der Kündigung schriftlich erfolgen muss, ist weitgehend bekannt. Übersehen wird aber oft, dass die bei einer Kündigung gemäß § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erforderliche strenge Schriftform nur eingehalten ist, wenn die Kündigung handschriftlich unterzeichnet und dem Empfänger im Original übermittelt wird.
Kopien, E-Mails, WhatsApp-Postings, Telefaxe oder Schreiben mit gescannter Unterschrift entsprechen deshalb nicht dem Schriftformerfordernis und machen die Kündigung unwirksam. Auch die elektronische Form mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur, die nach § 126a BGB in manchen Fällen die Schriftform ersetzen kann, ist bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.