Urteil
/ 28. November 2024

Wunsch nach „erster Führungs­erfahrung“ ist keine Diskriminierung

Stellenausschreibungen sind noch immer der erste Anknüpfungspunkt für Entschädigungsklagen wegen einer vermeintlichen Diskriminierung. Zum Glück verfügen die Arbeitsgerichte hier über Augenmaß.

Führungserfahrung ist keine Altersfrage

Ein Arbeitgeber hatte per Stellenausschreibung „eine/n Managementtrainer/in mit Vertriebsverantwortung (m/w/d)“ gesucht. In der Stellenanzeige hatte er eine Formulierung gewählt, nach der „erste Führungserfahrung“ gewünscht war. Ein 56-jähriger Stellenbewerber, der eine Absage erhalten hatte, sah in der gewählten Formulierung eine Diskriminierung wegen des Alters, da der Arbeitgeber durch die Vorgabe in der Stellenausschreibung einen gewünschten Alterskorridor vorgegeben habe, wonach die Bewerber ca. 38 bis 42 Jahre alt sein sollten. Alle übrigen Bewerbe – jüngere oder ältere – würden direkt aus dem Bewerbungsverfahren aussortiert. Jüngere Bewerber könnten noch über keine Erfahrungen in Führungspositionen verfügen, ältere Bewerber würden nicht in die engere Wahl einbezogen werden, weil diese bereits über eine langjährige Berufserfahrung in Führungspositionen verfügten. Der abgelehnte Bewerber forderte deshalb die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro. Seine Klage blieb jedoch erfolglos. Die Formulierung „erste Erfahrung in Führungs­positionen“ knüpfe nach Ansicht des Gerichts weder unmittelbar noch mittelbar an das Alter einer Person an. Erste Führungserfahrung könne in jedem Alter gemacht werden. Die Formulierung verweise nicht auf einen bestimmten Lebenszeitkorridor. Eine 18-jährige Soldatin könne als Gruppenführerin erste – möglicherweise sogar sehr intensive – Führungserfahrung behaupten dürfen. Ein 60-jähriger, der 40 Jahre Selbstständigkeit hinter sich habe und seit einem Jahr im Angestelltenverhältnis mit fünf Mitarbeitenden tätig sei, habe unter dem Blickwinkel „Führungserfahrung“ nicht mehr zu bieten, aber gerade dies: erste Führungserfahrung, LAG Köln, Urteil vom 20.06.24, Az. 6 Sa 632/23.

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