Regelungen für den Umgang mit Kunden sind Chefsache
Arbeitgeber kann auf Weisungsrecht zurückgreifen
Das in § 106 GewO (Gewerbeordnung) geregelte Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst das Recht, die Arbeitspflicht und das Verhalten im Betrieb durch einseitige Anweisungen inhaltlich näher auszugestalten. Dies betrifft nicht nur Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung, sondern auch die Art und Weise, wie ein Mitarbeiter seine Tätigkeit auszuführen hat. Ein Bereich, in dem jeder Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht gezielt Gebrauch machen sollte, betrifft den Umgang mit Kunden und sonstigen Außenstehenden. Sich hier darauf zu verlassen, dass jeder Mitarbeiter von sich aus korrekte Umgangsformen an den Tag legt, wäre fahrlässig. Durch eine interne Anweisung zum Umgang mit Kunden können die gewünschten Standards festgelegt werden.
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