Viermonatige Probezeit ist zu lang
Ein Arbeitgeber hatte eine Mitarbeiterin für die Dauer von einem Jahr befristet eingestellt. Im Arbeitsvertrag war eine viermonatige Probezeit vereinbart, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte. Danach galt die gesetzliche Kündigungsfrist. Als der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Ablauf der Probezeit unter Berufung auf die zweiwöchige Kündigungsfrist kündigte, erhob die Mitarbeiterin Klage. Sie war der Meinung, dass die Probezeitvereinbarung unwirksam sei, da die Probezeit im Verhältnis zur Befristungsdauer zu lang sei und bestenfalls drei Monate betragen dürfe. Daraus folge, dass auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schon nach drei Monaten zur Anwendung komme und die Kündigung insgesamt unwirksam sei. Dieser Meinung folgte das Gericht nur zum Teil. Die Berliner Richter gaben der Mitarbeiterin insoweit Recht, als bei einer bis zu einjährigen Befristung eine Probezeit von höchstens 25 %, also im konkreten Fall drei Monaten, verhältnismäßig im Sinne des § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei, sodass die Probezeitvereinbarung unwirksam sei. Dies habe aber nicht zur Folge, dass das KSchG in ihrem Fall auch schon nach drei Monaten gelte. Eine dem § 15 Abs. 3 TzBfG entsprechende Regelung enthalte das KSchG nicht, sodass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit bis zur Geltung des KSchG ordentlich ohne Vorliegen eines Grundes unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. des Folgemonats kündigen konnte, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2024, Az. 1150/23.