Gesetz kennt keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld
Auch wenn bei vielen Arbeitnehmern das Weihnachtsgeld fest in die Finanzplanung eingebunden ist, kennt das deutsche Arbeitsrecht keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Sonderzahlung, die in zeitlichem Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest ausgezahlt wird, kommt deshalb nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht, z. B. aufgrund
- einer Zusage im Arbeitsvertrag,
- einer bestehenden betrieblichen Übung,
- des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes,
- einer Betriebsvereinbarung oder
- einer Regelung in einem einschlägigen Tarifvertrag.
Schlechte Zeiten zwingen Arbeitgeber zum Handeln
In der Praxis wird ein Weihnachtsgeld in den meisten Fällen auf Basis einer arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelung gezahlt. Doch auch in diesen Fällen stellt sich gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten die Frage, ob das Weihnachtsgeld auch wieder gestrichen oder gekürzt werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder zurückgezahlt werden muss.
Vertragliche Ansprüche unterliegen AGB-Kontrolle
Wird das Weihnachtsgeld auf der Grundlage einer vertraglichen Zusage oder einer betrieblichen Übung gezahlt, schauen die Gerichte beim Streit über die Gewährung genau hin. Während die Rechtsprechung hier früher vergleichsweise arbeitgeberfreundlich die unterschiedlichsten Regelungen toleriert hat, ist seit der Geltung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch im Arbeitsrecht eine deutliche Umkehr festzustellen. Mittlerweile sind nunmehr die meisten Vertragsklauseln aus älteren Arbeitsverträgen unwirksam.
Zweck der Zahlung ist ausschlaggebend
Vor der Beantwortung der Frage, ob ein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld gestrichen werden kann, muss zunächst geklärt werden, um welche Art der Sonderzahlung es sich im konkreten Fall handelt und welcher Zweck mit ihr erreicht werden soll. Insbesondere wenn im Vertrag ein weiteres Gehalt vereinbart wurde, das lediglich anlässlich des Weihnachtsfestes ausgezahlt wird, muss auf den Charakter der Zahlung abgestellt werden.