Mitarbieter haben Recht auf Beschäftigung
Ein Arbeitnehmer ist aufgrund seines Arbeitsvertrages zur Arbeitsleistung verpflichtet und hat gleichzeitig ein Recht darauf, vom Arbeitgeber vertragsgemäß beschäftigt zu werden. Vor diesem Hintergrund ist es aus rechtlicher Sicht problematisch, einen Mitarbeiter freizustellen, wenn er damit nicht einverstanden ist. In der Praxis treten diese Fälle insbesondere dann auf, wenn lange Kündigungsfristen gelten und der Mitarbeiter durch die Freistellung vorübergehend beruflich aufs Abstellgleis gestellt wird. Einseitige Freistellungen durch den Arbeitgeber sind deshalb nur dann zulässig, wenn
- der Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schwerwiegenden Arbeitsvertragsverletzung durch den Arbeitnehmer besteht,
- der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Tätigkeit Einblick in bedeutende Vorgänge hat,
- der begründete Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer zur Konkurrenz wechselt und dadurch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers verletzt werden,
- aufgrund konkreter Umstände zu befürchten ist, dass der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse weitergibt.
Gerichte nehmen Interessenabwägung vor
Kommt es zu einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer einseitigen Freistellung durch den Arbeitgeber, nehmen die Gerichte eine umfassende Interessenabwägung vor. Insbesondere bei Mitarbeitern in Führungspositionen wird häufig davon ausgegangen, dass diese eine besondere Vertrauensposition bekleiden, sodass die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers an einer Freistellung Gewicht haben. Andererseits besteht bei diesen Mitarbeitern aber gerade die Gefahr, dass sie durch die Freistellung erhebliche berufliche Nachteile erleiden.
Regelung im Arbeitsvertrag darf nicht fehlen
Ohne eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag ist eine einseitige Freistellung gerichtlich schwer durchsetzbar. Eine entsprechende Klausel ist zwar auch kein Freibrief, wird bei der Freistellung jedoch auf sachliche Gründe abgestellt, ist sie gerechtfertigt.
Umfassende Freistellungserklärung ist ratsam
Unabhängig von der Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt berechtigt ist, den Mitarbeiter freizustellen, sollte bei einer Freistellung unbedingt darauf geachtet werden, dass wesentliche Aspekte, wie z. B. Urlaub, Freizeitausgleich, Konkurrenztätigkeit und Anrechnung anderweitigen Verdienstes, möglichst abschließend geklärt sind. Auch wenn der Arbeitsvertrag eine ausführliche Freistellungsklausel enthält, sollte die Freistellungserklärung diese Aspekte noch einmal explizit aufgreifen.