Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld bieten finanzielle Absicherung
Angestellte Arbeitnehmerinnen, die während der Schwangerschaft und kurz nach der Entbindung nicht arbeiten können oder dürfen, sollen finanziell abgesichert werden. Die finanziellen Leistungen, die bezogen werden können, sind der Mutterschutzlohn und das Mutterschaftsgeld.
Das sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschutzlohn
Mutterschutzlohn erhalten gemäß § 18 MuSchG (Mutterschutzgesetz) Frauen, die wegen eines betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbotes außerhalb der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes ganz oder teilweise ausfallen oder die Tätigkeit wegen des Beschäftigungsverbotes wechseln müssen und daher Verdiensteinbußen haben.
Höhe des Mutterschutzlohnes
Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Laut Gesetz gilt dies auch, wenn wegen des Beschäftigungsverbotes dem bisherigen Arbeitsplatz der Schwangeren ein anderer Arbeitnehmer zugewiesen wird, der geringer entlohnt ist bzw. für den eine andere Entlohnungsart gilt. Bei der Ermittlung des relevanten Arbeitsentgeltes ist das gesamte Bruttoarbeitsentgelt zusammenzurechnen, welches für die im Referenzzeitraum geleistete Arbeit gewährt wurde. Hierzu gehören neben der monatlichen Grundvergütung insbesondere auch Sachbezüge (z. B. Überlassung eines Dienstwagens auch zum privaten Gebrauch) und vermögenswirksame Leistungen. Unberücksichtigt bleiben Aufwendungsersatz und Leistungen anlässlich der tatsächlichen Arbeit (z. B. Zulagen zum Ausgleich besonderer Belastungen, die mit der Erbringung der Arbeitsleistung verbunden sind).