Hintergrund
/ 30. Oktober 2024

Leistungen im Mutterschutz: Hier sind Arbeitgeber in der Pflicht

Das Kinder- und Elterngeld soll jungen Familien einen finanziellen Ausgleich für Belastungen während der Kindererziehung gewähren. Doch bereits während der Schwangerschaft soll die werdende Mutter finanziell abgesichert werden.

Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld bieten finanzielle Absicherung

Angestellte Arbeitnehmerinnen, die während der Schwangerschaft und kurz nach der Entbindung nicht arbeiten können oder dürfen, sollen finanziell abgesichert werden. Die finanziellen Leistungen, die bezogen werden können, sind der Mutterschutzlohn und das Mutterschaftsgeld.

Das sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschutzlohn

Mutterschutzlohn erhalten gemäß § 18 MuSchG (Mutterschutzgesetz) Frauen, die wegen eines betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbotes außerhalb der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes ganz oder teilweise ausfallen oder die Tätigkeit wegen des Beschäftigungsverbotes wechseln müssen und daher Verdiensteinbußen haben.

Höhe des Mutterschutzlohnes

Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Laut Gesetz gilt dies auch, wenn wegen des Beschäftigungsverbotes dem bisherigen Arbeitsplatz der Schwangeren ein anderer Arbeitnehmer zugewiesen wird, der geringer entlohnt ist bzw. für den eine andere Entlohnungsart gilt. Bei der Ermittlung des relevanten Arbeitsentgeltes ist das gesamte Bruttoarbeitsentgelt zusammenzurechnen, welches für die im Referenzzeitraum geleistete Arbeit gewährt wurde. Hierzu gehören neben der monatlichen Grundvergütung insbesondere auch Sachbezüge (z. B. Überlassung eines Dienstwagens auch zum privaten Gebrauch) und vermögenswirksame Leistungen. Unberücksichtigt bleiben Aufwendungsersatz und Leistungen anlässlich der tatsächlichen Arbeit (z. B. Zulagen zum Ausgleich besonderer Belastungen, die mit der Erbringung der Arbeitsleistung verbunden sind).

Diese Besonderheiten gelten bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes

Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Besteht das Beschäftigungsverhältnis bei Eintritt der Schwangerschaft noch keine drei Monate, ist bei der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen. Wurde infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt, bleiben diese Fehlzeiten bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes unberücksichtigt.

Während der Schutzfristen greift das Mutterschaftsgeld

Während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung) erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld. Die Leistung beträgt bei gesetzlich versicherten Frauen höchstens 13 Euro für jeden Kalendertag (je nach Länge des Monats also zwischen 364 und 403 Euro) und wird von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt. Bei privat versicherten Frauen oder Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, übernimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Es beträgt für den gesamten Zeitraum 210 Euro.

Der Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht nur dann, wenn ausschließlich das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Ist die Frau arbeitsunfähig erkrankt, besteht dieser alleinige Ursachenzusammenhang nicht, sie erhält dann Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Arbeitgeber zahlt Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Ist das Nettogehalt der letzten drei abgerechneten Monate höher als das Mutterschaftsgeld, zahlt der Arbeitgeber außerdem einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem Höchstbetrag von 13 Euro und dem kalendertäglich zu ermittelnden Nettoentgelt.

Einmalzahlungen fallen nicht unter die Mutterschutzleistungen

Gemäß § 21 MuSchG werden Einmalzahlungen nach § 23a SGB IV (Viertes Buch des Sozialgesetzbuches), wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, weder bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes noch beim Mutterschaftsgeld berücksichtigt. Ob die Arbeitnehmerin auf diese Zahlungen zusätzlich Anspruch hat, hängt von den arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen ab.

Überschneiden sich die Schutzfristen mit einer Elternzeit, entfällt der Anspruch auf den Zuschuss ersatzlos. Er ist aber dann zu zahlen, wenn die Mitarbeiterin während der Elternzeit in zulässiger Weise in Teilzeit arbeitet.

Annemarie Böttcher

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