Arbeitgeber reagiert mit Rauswurf auf sexuelle Belästigung bei Betriebsfeier
Ein seit rund einem Jahr im Außendienst eines Unternehmens tätiger Arbeitnehmer war bereits wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums abgemahnt worden. Während einer Betriebsfeier gab er einer an ihm vorbeigehenden Kollegin einen Klaps mit der Hand auf den Po. Als die Arbeitnehmerin seine Hand wegstieß, zog er sie an sich und äußerte ihr gegenüber, sie solle das als Kompliment betrachten. Als der Arbeitgeber von dem Vorfall Kenntnis erlangte, kündigte er dem Außendienstmitarbeiter fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Das Gericht wertete das Verhalten des Außendienstmitarbeiters während der Betriebsfeier als sexuelle Belästigung. Die Äußerung des Mitarbeiters, die Kollegin solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, lasse seine sexuell bestimmte Motivation erkennen. Zudem stelle das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Freiheit dar. Wenn ein Mitarbeiter einer Kollegin einen Klaps auf den Po gebe, diese an sich ziehe und festhalte, obwohl sie das erkennbar nicht wolle, stelle dieses Verhalten einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar. Dies gelte auch dann, wenn sich der Vorfall in der lockeren Atmosphäre einer Betriebsfeier ereigne, ArbG Siegburg, Urteil vom 24.07.2024, Az. 3 Ca 387/24.