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Urteil
30. Oktober 2024

BSG bejaht Wegeunfall beim Abholen von Arbeitsschlüsseln

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall sind umfangreicher als diejenigen anderer Versicherungsträger bei privaten Unfällen. Deshalb ist das BSG immer wieder mit der Frage befasst, was als Arbeitsunfall gilt.

Privater Wochenendausflug endet mit Unfall

Eine Arbeitnehmerin fuhr früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz befanden. Kurz vor ihrem Wohnort verunglückte die Frau mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt. Da die zuständige Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall ablehnte, erhob sie Klage. Vor dem Bundessozialgericht bekam die Arbeitnehmerin mit ihrer Argumentation Recht. Das BSG konnte den Fall jedoch noch nicht abschließend entscheiden, da der Sachverhalt noch nicht ausreichend aufgeklärt war. Es stellte jedoch klar, dass sich die Arbeitnehmerin dann auf einem versicherten Betriebsweg befunden habe, wenn sie den Weg zur Abholung von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt habe. Falls keine solche Weisung feststellbar sei, könne sie trotzdem auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich gewesen sei. Die hierfür erforderlichen Feststellungen müsse nun das Landessozialgericht treffen, an das der Fall zurückverwiesen werde, BSG, Urteil vom 26.09.2024, Az. B 2 U 15/22 R.

Auch Wegeunfälle sind versichert

Wegeunfälle gelten als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII (Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches). Ein Wegeunfall wird aber nicht nur beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Arbeit bejaht.

Als Wegeunfall gilt nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher
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