Worauf Sie bei Vorschusszahlungen achten sollten
Vergütung ist erst nach getaner Arbeit fällig
Nach § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Vergütung erst nach der Ableistung der geschuldeten Arbeit zu entrichten, der Arbeitnehmer ist also grundsätzlich vorleistungspflichtig. Tarifverträge enthalten teilweise abweichende Bestimmungen. Sofern aber kein Tarifvertrag gilt und auch keine anderen Fälligkeitsregelungen in Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag getroffen wurden, ist die Vergütung regelmäßig zum Monatsende abzurechnen und auszuzahlen.
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