Urlaubskürzung verpasst? Das kann teuer werden!
Arbeitgeber muss 146 Urlaubstage abgelten
Eine Arbeitnehmerin war mit ihrem ersten Kind schwanger und befand sich seit August 2015 im Mutterschutz. Zu diesem Zeitpunkt stand ihr noch ein Tag Urlaub aus dem laufenden Jahr zu. Im unmittelbaren Anschluss an die Mutterschutzfrist nahm sie Elternzeit in Anspruch. Daran schlossen sich nahtlos die Mutterschutzfristen anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes an. Anschließend nahm sie Elternzeit bis zum 25. November 2020. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 kündigte die Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit am 25. November 2020. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte ihr Arbeitgeber nicht erklärt, den in der Elternzeit angefallenen Urlaub zu kürzen. In der Folge verlangte die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber die Abgeltung von insgesamt 146 Arbeitstagen Urlaub aus den Jahren 2015 bis 2020 (ein Tag aus dem Jahr 2015 und je 29 Tage aus den Jahren 2016 bis 2020). Als dieser die Zahlung verweigerte, erhob sie Klage und hatte vor dem BAG Erfolg. Der während der Elternzeit angefallene Urlaub sei nicht verfallen, urteilten die Bundesrichter. § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) treffe bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eine eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelung des Urlaubsjahres. Habe der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, müsse der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Dies gelte auch bei einer Mehrzahl von aufeinander folgenden Mutterschutzfristen und Elternzeiten. Die im BEEG vorgesehen Möglichkeit, den Urlaub für jeden Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, müsse der Arbeitgeber durch eine entsprechende Erklärung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vollziehen. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses sei dies nicht mehr möglich, BAG, Urteil vom 16.04.2024, Az. 9 AZR 165/23.
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