Stolperfalle Leiharbeit: Formfehler können böse Folgen haben
Verspätete Vertragsunterzeichnung hat weitreichende Folgen
Ein Unternehmen beschäftigte seit 2012 einen Lageristen, der ihm von einem anderen Unternehmen zunächst auf der Basis eines Werkvertrags und ab dem 16. Februar 2018 auf der Basis eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags als Leiharbeitnehmer überlassen wurde. Dieser Vertrag wurde vom verleihenden Unternehmen am 5. Februar 2018 unterzeichnet, von dem entleihenden Unternehmen jedoch erst am 28. Februar 2018, also nach Beginn der Tätigkeit. Der Vertrag enthielt eine von den Vertragsparteien zeitgleich unterzeichnete Anlage mit Angaben zum Einsatz des Lageristen vom 16. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.
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