In Quarantäne verbrachter Urlaub muss nicht nachgewährt werden
Quarantäne fällt in den bewilligten Urlaub
Einem Arbeitnehmer wurden antragsgemäß vom Arbeitgeber acht Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 12. bis zum 21.10.2020 bewilligt. Am 14.10.2020 wurde für den Arbeitnehmer behördlich eine häusliche Quarantäne für die Zeit vom 09. bis zum 21.10.2020 angeordnet, da er Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person gehabt hatte. Während dieser Zeit durfte er seine Wohnung nicht verlassen und musste den Empfang von Besuchen sowie den Kontakt zu Mitbewohnern und Angehörigen auf das Notwendigste beschränken. Selbst arbeitsunfähig erkrankt war der Arbeitnehmer nicht. In der Folge verlangte er vom Arbeitgeber gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die Nachgewährung des Urlaubs, da die Quarantäneanordnung mit dem Fall einer Erkrankung während des Urlaubs vergleichbar sei. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) teilte seine Auffassung nicht. Der Urlaubsanspruch sei mit der bezahlten Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in der Zeit vom 12. bis zum 21. Oktober 2020 erfüllt. Zeiten häuslicher Quarantäne seien weder nach § 9 BUrlG nachzugewähren noch sei eine entsprechende Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift geboten. Es verbleibe daher bei dem Grundsatz, dass nach Festlegung des Urlaubszeitraums eintretende urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des Arbeitnehmers fielen. Der Arbeitgeber schulde bezahlte Freistellung zum Zwecke der Erholung und Entspannung, jedoch keinen bestimmten „Urlaubserfolg“. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe keine gesetzliche Regelung existiert, nach der vom Arbeitgeber gewährter Urlaub bei nachfolgend angeordneter häuslicher Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen sei, BAG, Urteil vom 28.05.2024, Az. 9 AZR 76/22.
…