BAG schafft Klarheit: Wann Körperreinigung als Arbeitszeit gilt
Differenzierte Betrachtung ist erforderlich
Die Arbeitszeit eines Containermechanikers beginnt nach betrieblichen Regeln durch das Aktivieren der Zeiterfassung nach Anlegen der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzkleidung. Nach Beendigung seiner Tätigkeit, bei der er u. a. durch das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen sehr schmutzig wird, legt er die Schutzkleidung in den Umkleideräumen ab, gibt sie zur Reinigung und duscht anschließend. Bei der abschließenden Zeiterfassung werden nach Anweisung des Arbeitgebers weder die Umkleidezeiten noch die Reinigungszeiten erfasst, sondern nur der Schichtbeginn und das Schichtende. Der Containermechaniker verklagte seinen Arbeitgeber auf Vergütung von Wege,- Umkleide- und Reinigungszeiten. Nachdem das zuständige LAG die hierfür benötigte Zeit auf 21 Minuten geschätzt hatte, ihm ansonsten aber Recht gab, ging der Fall zum Bundesarbeitsgericht (BAG). Nach Ansicht der Erfurter Richter bedarf die Vergütungspflicht von Körperreinigungszeiten einer differenzierten Beurteilung. Körperreinigungszeiten gehören danach zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann. Da der Sachverhalt in diesem Punkt noch nicht hinreichend geklärt ist, wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, BAG, Urteil vom 23.04.2024, Az. 5 AZR 212/23.
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