Trotz Mutterschutz in Arbeit bleiben
Arbeitgeber müssen Schutzmaßnahmen ergreifen
Unabhängig davon, ob in einem Unternehmen tatsächlich eine schwangere Frau beschäftigt wird, muss jeder Arbeitgeber – neben der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz – gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) eine abstrakte Gefährdungsbeurteilung dahingehend durchführen, ob und unter welchen Bedingungen bzw. Schutzmaßnahmen die Beschäftigung einer schwangeren Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz möglich ist. Sobald eine Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt, muss dieser die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung konkretisieren, indem er die von ihm ermittelten geeigneten und erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzt, um eine Gefährdung der Schwangeren am Arbeitsplatz auszuschließen.
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