(Familien-)Pflegezeit ist auf dem Vormarsch
Mit dem Ziel, die häusliche Pflege naher Angehöriger auch für Berufstätige zu ermöglichen, wurden das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) eingeführt. Im Laufe der Zeit hat es auch hier Änderungen gegeben. Welche das sind, können Sie diesem Beitrag entnehmen.
Pflegezeitgesetz kennt zwei Varianten: Teilzeit- oder Vollzeitfreistellung
Laut dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, bis zu einer Dauer von sechs Monaten ganz oder teilweise der Arbeit unbezahlt fernzubleiben, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Für die Dauer der Pflegezeit übernimmt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) die Gewährung eines zinslosen Darlehens zur Absicherung des Lebensunterhaltes. Das Darlehen deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitverringerung fehlenden Nettogehaltes ab und wird in monatlichen Raten ausgezahlt.
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