Auf was Sie beim Jugendarbeitsschutz achten müssen
Unabhängig davon, ob Jugendliche im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen, als Ferienjobber oder dauerhaft als Arbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt werden, gibt es zwingende Vorschriften, die in jedem Fall befolgt werden müssen.
Kinderarbeit ist verboten!
Die Beschäftigung von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich verboten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren beschäftigt werden. Einschlägig sind hier die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Danach dürfen beispielsweise Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, für maximal vier Wochen im Kalenderjahr in den Schulferien beschäftigt werden, § 5 Abs. 4 JArbSchG.
…