Hintergrund
/ 29. August 2024

Auf was Sie beim Jugendarbeitsschutz achten müssen

Unabhängig davon, ob Jugendliche im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen, als Ferienjobber oder dauerhaft als Arbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt werden, gibt es zwingende Vorschriften, die in jedem Fall befolgt werden müssen.

Kinderarbeit ist verboten!

Die Beschäftigung von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich verboten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren beschäftigt werden. Einschlägig sind hier die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Danach dürfen beispielsweise Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, für maximal vier Wochen im Kalenderjahr in den Schulferien beschäftigt werden, § 5 Abs. 4 JArbSchG.

+

Weiterlesen mit PT+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit PT+
In Online-Seminaren werden spezielle Personal-Themen regelmäßig vertieft. Seien Sie dabei: Sie können Ihre Fragen dort im Chat direkt an den Referenten stellen.
Exklusiver Zugriff auf die Online-Mediathek mit allen Ausgaben, aufgezeichneten Seminaren, Arbeitshilfen und Downloads.
Für Themenwünsche und eigene Fragen wenden Sie sich zudem als Kunde jederzeit direkt an uns und unsere Experten.