Vereinbarung über Urlaubsverzicht ist unzulässig
Urlaub konnte wegen Krankheit nicht in natura gewährt werden
Zwischen einem Betriebsleiter und seinem Arbeitgeber war es Anfang 2023 zu einem Rechtsstreit gekommen, in dessen Verlauf man übereinkam, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betriebsleiter im Jahr 2023 noch keinen Urlaub in Anspruch genommen, da er durchgängig arbeitsunfähig war. In einem gerichtlichen Vergleich vom 31.03.2023 einigten sich die Parteien u. a. darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung zum 30.04.2023 enden sollte, Urlaubsansprüche als in natura gewährt gelten und weitere gegenseitige Ansprüche nicht mehr bestehen sollten. Im Juni 2023 machte der Betriebsleiter einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für seinen gesetzlichen Mindesturlaub von sieben Tagen aus dem Jahr 2023 geltend. Er vertrat die Auffassung, dass dieser Anspruch unabdingbar sei. In dem Vergleich habe deshalb nicht wirksam auf den Urlaub verzichtet werden können. Das LAG Köln schloss sich dieser Meinung an. Ein grundsätzlich zulässiger Tatsachenvergleich über den Urlaub, mit dem Inhalt, dass dieser in natura gewährt worden sei, liege im konkreten Fall nicht vor. Ein Tatsachenvergleich setze voraus, dass eine bestehende Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden solle. Im Streitfall habe wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Betriebsleiters im Jahr 2023 jedoch keine Ungewissheit über die Anzahl seiner noch offenen Urlaubstage bestanden. Die Regelung im Vergleich sei deshalb unwirksam, weil nach § 13 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichtet werden könne, LAG Köln, Urteil vom 11.04.2024, Az. 7 Sa 516/23.
…