Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

News
30. Juli 2024

Vereinbarung über Urlaubsverzicht ist unzulässig

PT+
Vereinbarung über Urlaubsverzicht ist unzulässig
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Fokkebok
Nicht selten werden bei einem Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder in einem Aufhebungsvertrag Regelungen über Urlaubsansprüche getroffen. Wer hier nicht aufpasst, kann eine böse Überraschung erleben, wie ein aktuelles Urteil belegt.

Urlaub konnte wegen Krankheit nicht in natura gewährt werden

Zwischen einem Betriebsleiter und seinem Arbeitgeber war es Anfang 2023 zu einem Rechtsstreit gekommen, in dessen Verlauf man übereinkam, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betriebsleiter im Jahr 2023 noch keinen Urlaub in Anspruch genommen, da er durchgängig arbeitsunfähig war. In einem gerichtlichen Vergleich vom 31.03.2023 einigten sich die Parteien u. a. darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung zum 30.04.2023 enden sollte, Urlaubsansprüche als in natura gewährt gelten und weitere gegenseitige Ansprüche nicht mehr bestehen sollten. Im Juni 2023 machte der Betriebsleiter einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für seinen gesetzlichen Mindesturlaub von sieben Tagen aus dem Jahr 2023 geltend. Er vertrat die Auffassung, dass dieser Anspruch unabdingbar sei. In dem Vergleich habe deshalb nicht wirksam auf den Urlaub verzichtet werden können. Das LAG Köln schloss sich dieser Meinung an. Ein grundsätzlich zulässiger Tatsachenvergleich über den Urlaub, mit dem Inhalt, dass dieser in natura gewährt worden sei, liege im konkreten Fall nicht vor. Ein Tatsachenvergleich setze voraus, dass eine bestehende Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden solle. Im Streitfall habe wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Betriebsleiters im Jahr 2023 jedoch keine Ungewissheit über die Anzahl seiner noch offenen Urlaubstage bestanden. Die Regelung im Vergleich sei deshalb unwirksam, weil nach § 13 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichtet werden könne, LAG Köln, Urteil vom 11.04.2024, Az. 7 Sa 516/23.

Annemarie Böttcher
+

Weiterlesen mit PT+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit PT+
In Online-Seminaren werden spezielle Personal-Themen regelmäßig vertieft. Seien Sie dabei: Sie können Ihre Fragen dort im Chat direkt an den Referenten stellen.
Exklusiver Zugriff auf die Online-Mediathek mit allen Ausgaben, aufgezeichneten Seminaren, Arbeitshilfen und Downloads.
Für Themenwünsche und eigene Fragen wenden Sie sich zudem als Kunde jederzeit direkt an uns und unsere Experten.