Hitzeschutz ist Arbeitgeberpflicht
Gesetzliche Vorgaben sind unkonkret
Die Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter ist in § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und in § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankert. Danach muss der Arbeitgeber die Arbeit so gestalten, dass Beschäftigte bei der Arbeit vor Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur der Arbeitsleistung gestattet. Anerkannt ist, dass große Hitze unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt, ohne dass das Gesetz hierzu konkret benennt, wann von großer Hitze auszugehen ist und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
…