Urteil
/ 27. Juni 2024

Böswillig unterlassener Verdienst kann angerechnet werden

Bei einer unwirksamen Kündigung besteht für den Arbeitgeber das Risiko, rück­ständiges Gehalt zahlen zu müssen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Zusammenhang bei der Anrechnung anderweitigen oder böswillig unterlassenen Verdienstes auf das Gehalt eine arbeitgeberfreundliche Tendenz eingeschlagen.

Arbeitnehmer verhindert Vermittlungs­bemühungen

Einem Arbeitnehmer wurde im November 2017 fristlos gekündigt, woraufhin er Kündigungsschutzklage erhob. Bei der Agentur für Arbeit hatte er sich zwar unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, dort aber erklärt, er könne sich auf vorgeschlagene Stellen bewerben, wenn man ihn dazu zwinge, potenziellen Arbeitgebern werde er jedoch noch vor einem Vorstellungsgespräch mitteilen, dass mit seinem letzten Arbeitgeber ein Gerichtsverfahren laufe und er dort unbedingt weiterarbeiten wolle. Die Agentur für Arbeit verhängte zunächst eine Sperrzeit, unterbreitete dem Arbeitnehmer aber nachfolgend keine Stellenangebote.

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