„#stayonboard“ und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Auch wenn ein Geschäftsführer dem Leitbild des freien Unternehmers entspricht, können Themen wie Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die soziale Absicherung nicht außer Acht gelassen werden. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung tragen diesen Aspekten Rechnung. In welcher Form, lesen Sie hier.
Auch Organmitglieder können sich Auszeiten nehmen
Einer Initiative mit der Bezeichnung „#stayonboard“ ist es zu verdanken, dass durch das 2021 in Kraft getretene Zweite Führungspositionengesetz (FüPOG II) auch Leitungsorgane, wie z. B. Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH, die gesetzlich verankerte Möglichkeit erhalten, ihr Mandat bei vorübergehender Abwesenheit, z. B. im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, ruhen zu lassen. Während früher eine Amtsniederlegung erforderlich war, um den aus der Organstellung resultierenden Pflichten und der Haftung zu entkommen, wurden durch das FüPOG II Änderungen vorgenommen, die auch diesen Personen eine Auszeit ermöglichen, mit dem Recht, anschließend in das Amt zurückzukehren.
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