Wiedereingliederung von Schwerbehinderten kann erzwungen werden
Beschäftigungsinteresse überwiegt Einwände des Arbeitgebers
Bei einem langjährig in einem Unternehmen beschäftigten Verkaufs- und Vertriebsleiter war 2023 ein Gehirntumor diagnostiziert worden, der erfolgreich therapiert wurde. Infolgedessen wurde bei dem Arbeitnehmer ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 anerkannt. Ab dem 15.03.2024 verlangte der Mitarbeiter eine stufenweise Wiedereingliederung auf der Basis eines ärztlichen Wiedereingliederungsplanes. Als der Arbeitgeber ablehnte, zog der Arbeitnehmer per Eilverfahren vor Gericht – und hatte Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in das Erwerbsleben, so das Gericht. Etwas anderes gelte jedoch, wenn es um die stufenweise Wiedereingliederung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Beschäftigten in das Erwerbsleben gehe. In einem solchen Fall könne der Arbeitgeber nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (Sozialgesetzbuch neun) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen. Eine Entscheidung im Eilverfahren sei hier auch erforderlich gewesen, weil das Beschäftigungsinteresse schwerbehinderter Personen wegen ihres Anspruchs auf Teilhabe am Erwerbsleben aus § 164 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich überwiege, ArbG Aachen, Urteil vom 12.03.2024, Az. 2 Ga 6/24.
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