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Urteil
22. Mai 2024

Bei verspäteter Zielvorgabe haftet der Arbeitgeber

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Zielvorgaben sind ein wirkungsvolles Instrument, um Mitarbeiter zu motivieren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ziele auch erreicht werden können. Werden sie zu spät festgelegt, geht die Anreizfunktion verloren und Streit ist vorprogrammiert.

Zielvorgabe muss rechtzeitig im Geschäftsjahr erfolgen!

Ein Arbeitnehmer war in einem Unternehmen als „Head of Advertising“ mit Führungsverantwortung tätig. Sein Arbeitsvertrag sah ein Jahreszielgehalt von 95.000 € vor, das sich aus einem Bruttofixgehalt in Höhe von 66.500 € und einer variablen Vergütung von 28.500 € brutto bei einer 100 %igen Zielerreichung zusammensetzte. Die Ziele sollten zeitnah zu Beginn eines jeden Kalenderjahres vom Vorgesetzten definiert werden. Eine später abgeschlossene Betriebsvereinbarung zum Thema variable Vergütung bestimmte den Zeitpunkt, bis zu dem die Zielvorgabe zu erfolgen hatte auf den 01.03. eines Jahres. Die Zielvorgabe, die zuvor mit dem Mitarbeiter zu besprechen war, sollte sich zu 70 % aus Unternehmenszielen und zu 30 % aus individuellen Zielen zusammensetzen. Als der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 30.11.2019 kündigte, zahlte ihm der Arbeitgeber für 2019 eine variable Vergütung in Höhe von 15.586 €. Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und erhob Klage. Er trug vor, dass die Vorgabe der Unternehmensziele für 2019 verspätet, formell unwirksam und ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Ihm stünden deshalb noch weitere 16.035€ als Schadenersatz zu. Das Gericht teilte diese Auf­fassung und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des geforderten Schadenersatzes. Eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe sei in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadenersatzauslösend, wie eine pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung. Erfolge eine Zielvorgabe erst zu einem so späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres (im konkreten Fall im Herbst des Jahres 2019), dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen könne, sei sie so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt, LAG Köln, Urteil vom 06.02.2024, Az. 4 Sa 390/23.

Annemarie Böttcher
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