Urteil
/ 22. Mai 2024

Aufpassen: Beurteilung im Zwischenzeugnis kann bindende Wirkung haben

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses steht nicht selten ein Zeugnisstreit. Vor dem Hintergrund, dass ein solches Verfahren Zeit und Geld kostet, sollte gut überlegt werden, ob sich ein solcher Aufwand tatsächlich lohnt.

Vom besten Mann zum unterdurchschnittlichen Mitarbeiter

Ein zunächst als „Business Development Manager“ beschäftigter Mitarbeiter wurde 2020 zum operativen Niederlassungsleiter befördert. Anlässlich der Beförderung erhielt er ein Zwischenzeugnis, das ihm hervorragende Leistungen und Fachkenntnisse bescheinigte und ihn als besten Vertriebsmitarbeiter bezeichnete. Als er 2021 sein Arbeitsverhältnis kündigte, erteilte ihm der Arbeitgeber ein Endzeugnis, mit dem er nicht einverstanden war und deshalb vor Gericht zog. U. a. verlangte er statt der Formulierung „Er hat sich engagiert in den ihm gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig.“ die Formulierung „Er hat sich engagiert in den ihm gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig und erfolgreich.“ Außerdem sollte der Satz „… galt als Führungskraft, die es verstand, seine Mitarbeiter zu fördern, zu informieren und Aufgaben und Verantwortung zu delegieren.“ in „Wir schätzten … als engagierte Führungskraft, die es verstand, seine Mitarbeiter zu fördern, zu informieren und Aufgaben und Verantwortung im angemessenen Umfang zu delegieren.“ abgeändert werden. Die Zeugnisberichtigungsklage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts habe der Arbeitgeber dem Mitarbeiter jedenfalls in den streitgegenständlichen Bereichen im Zeugnis nur eine unterdurchschnittliche Leistung zugesprochen. Wer Ziele zwar nachhaltig, aber nicht erfolgreich verfolge und wer delegiere, aber nicht in angemessenem Umfang, der arbeite unterdurchschnittlich. Für eine unterdurchschnittliche Leistung habe der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Dieser sei er im Prozess jedoch nicht nachgekommen, LAG Köln, Urteil vom 12.09.2023, Az. 4 Sa 12/23.

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