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News
22. April 2024

Suche nach „Digital Native“ ist altersdiskriminierend

PT+
Junge Frau guckt auf einen Bildschirm.
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Jacob Wackerhausen
Stellenanzeigen sollen potenzielle neue Mitarbeiter unmittelbar ansprechen. Dieses Ziel sollte Unternehmen jedoch nicht dazu verleiten, vorschnell möglichst „griffige“ Formulierungen in der Anzeige zu platzieren.

Entschädigungsklage nach diskriminierender Absage erfolgreich

Ein international agierendes Handelsunternehmen im Bereich Sportartikel inserierte die Position eines „Managers Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie“. Die Stellenanzeige enthielt u. a. folgenden Wortlaut: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.“ Auf die Stelle bewarb sich auch ein im Jahr 1972 geborener Wirtschaftsjurist, der eine Absage erhielt. Er fühlte sich durch die Absage aufgrund seines Alters diskriminiert und verklagte deshalb das Unternehmen erfolgreich auf Zahlung einer Entschädigung. Nach Ansicht des Gerichts sei die Formulierung in der Stellenanzeige ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Als „Digital Native“ werde nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Person, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sei und in ihrer Benutzung geübt sei bezeichnet. Mit der Formulierung in der Stellenanzeige zeige das Unternehmen, dass es eben nicht nur eine Person mit sicheren Kenntnissen in den benannten Kommunikationsfeldern suche, sondern jemanden, der diese Eigenschaft von Natur aus, als sogenannter Eingeborener mit­bringe. Hätte das Unternehmen Bewerber aller Altersgruppen mit diesen Fähigkeiten ansprechen wollen, hätte es die Umschreibung „Digital Native“ weglassen können, denn der Begriff führe nicht zu einer Verdeutlichung der erforderlichen Kenntnisse, sondern zu einer Einengung des Bewerberkreises auf solche Personen, die die Eigenschaft bereits in die Wiege gelegt erhielten, weil sie mit diesen Medien aufgewachsen seien. Da es dem Arbeitgeber in dem Prozess nicht gelungen sei, das in der Stellenanzeige enthaltene Indiz für die Diskriminierung des Bewerbers wegen seines Alters zu wiederlegen, sei eine Entschädgungszahlung in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern gerechtfertigt, ArbG Heilbronn, Urteil vom 18.01.2024, Az. 8 Ca 191/23.

Annemarie Böttcher
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