Urteil
/ 22. April 2024

Druckkündigung hat hohe Hürden

Derzeit kann es sich kein Arbeitgeber leisten, dass ein unliebsamer Mitarbeiter die übrige Belegschaft vergrault. Doch selbst wenn mehrere Mitarbeiter mit Kündigung drohen, kann der unerwünschte Kollege nicht einfach aus dem Team entfernt werden.

Arbeitgeber muss aktiv werden

In einem Unternehmen hatte es mit einer Chemielaborantin immer wieder Konflikte mit Vorgesetzten und Kollegen gegeben. Diese Konflikte hatten u. a. dazu geführt, dass eine Kollegin sich in ein anderes Labor versetzen ließ und ein Laborleiter die Leitung abgab. Der Arbeitgeber hielt das Sozialverhalten der Chemielaborantin für ursächlich und hatte ihr deswegen bereits eine Ermahnung erteilt. Als im Betrieb bekannt wurde, dass die wegen einer massiven Burn-Out-Symptomatik von 2019 bis 2021 arbeitsunfähig erkrankte Chemielaborantin an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollte, wandten sich mehrere Mitarbeiter mit der Bitte an den Arbeitgeber, eine andere Lösung als die Rückkehr der Frau an ihren Arbeitsplatz im Labor zu suchen. Eine daraufhin vom Arbeitgeber unter den Mitarbeitern durchgeführte Befragung ergab, dass sechs von zehn Labormitarbeitern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Chemielaborantin nicht mehr für möglich hielten und deshalb eine Eigenkündigung für den Fall ihrer Rückkehr nicht ausschlossen. Um eine Kündigungswelle in der Belegschaft zu vermeiden, sprach der Arbeitgeber gegenüber der Chemielaborantin eine Änderungskündigung aus, die vorsah, dass sie an einem anderen Standort tätig werden sollte. Die Chemielaborantin klagte erfolgreich gegen die Kündigung. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich die soziale Rechtfertigung einer Druckkündigung nicht alleine daraus ableiten, dass die Mehrzahl der Mitarbeiter angibt, mit einer Kollegin nicht mehr zusammenarbeiten zu wollen und ankündigt, sich im Falle der Rückkehr der Kollegin einen anderen Arbeitsplatz zu suchen. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitgeber aktiv tätig werde, um den aufgebauten Druck abzuwenden. Da der Arbeitgeber vorliegend außer der Befragung keine Aktivitäten entfaltet habe, sei die Änderungskündigung unwirksam, LAG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2023, Az. 7 Sa 61/23.

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