Abmahnung muss Zeugen benennen
In der betrieblichen Praxis erlangt ein Arbeitgeber nicht selten durch Hinweise aus der Belegschaft Kenntnis über ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters. Will er daraufhin arbeitsrechtliche Sanktionen ergreifen, muss er nach einem aktuellen Urteil dem Betroffenen die Namen der Zeugen nennen, auch wenn dies zu betrieblichem Unfrieden führt.
Abmahnung muss aus Personalakte entfernt werden
Ein Kompetenzzentrum für Asyl, Migration und Integration ist u. a. zuständig für Asylverfahren und die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz. In einer Außenstelle war ein Sachbearbeiter im Asylverfahrenssekretariat beschäftigt, zu dessen Aufgaben die schriftliche und persönliche Antragsannahme und Aktenanlage in Asylverfahren zählten. Über den Sachbearbeiter waren der Personalabteilung von anderen Mitarbeitern verschiedene Vorwürfe zugetragen worden. Danach habe der Sachbearbeiter sich in der Dienststelle unangemessen über Asylantragsteller aus Afghanistan geäußert, indem er sie als Staatsverräter bezeichnet habe. Außerdem habe er sich auf der Weihnachtsfeier unangemessen über eine Referentin geäußert.
…