Urteil
/ 20. März 2024

Stammpersonal kann sich nicht auf Equal-Pay-Grundsatz berufen

Der aus der Leiharbeit bekannte Grundsatz des Equal-Pay soll die Lohngleichheit von Leiharbeitnehmern mit der Stammbelegschaft sichern. Die Stammbelegschaft kann sich laut einem aktuellen Urteil nicht auf Grundsatz berufen.

Ausnahmefall: Leiharbeiter wird besser bezahlt als Stammpersonal

Ein konzernzugehöriges Unternehmen beschäftigte in einem Servicecenter an verschiedenen Standorten bundesweit rund 2500 Mitarbeiter. Mit rund 900 Mitarbeitern hatte das Unternehmen eigene Arbeitsverträge abgeschlossen. Die übrigen Mitarbeiter waren Leiharbeitnehmer, die zum ganz überwiegenden Teil aus konzerneigenen Unternehmen stammten und nur zu einem geringen Teil aus konzernfremden Unternehmen. Eine unmittelbar im Unternehmen angestellte Service-Agentin arbeitete an einem Standort mit 45 Beschäftigten. Ihre Vorgesetzten waren Leiharbeitnehmer eines konzerneigenen Unternehmens und wurden deutlich besser vergütet. Die Service-Agentin verklagte daraufhin ihren Arbeitgeber auf Auskunftserteilung über die für vergleichbare Mitarbeiter geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich der Vergütung, um ihre Ansprüche auf Gleichstellung (Equal Pay) geltend machen zu können. Sie war der Meinung, dass sie rechtlich betrachtet als Leiharbeitnehmerin beschäftigt sei, da der Betrieb gerade nicht von ihrem Vertragsarbeitgeber geführt werde, sondern von dem konzerneigenen Verleihunternehmen, das neben den gesamten Führungskräften auch den weitaus größten Teil der Call-Center Agenten stelle. Das Gericht war anderer Meinung und wies die Klage ab. Ein Mitarbeiter werde nicht deshalb zu einem Leiharbeitnehmer, weil seine direkten Vorgesetzten und die Mehrzahl der Mitarbeiter im Betrieb nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stünden, sondern als Leiharbeitnehmer aus einem anderen (konzernangehörigen) Unternehmen beschäftigt würden. Der Service-Agentin stehe daher der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.01.2024, Az. 5 Sa 37/23.

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