So wird die Sozialauswahl nicht zum Stolperstein
Lässt sich ein Personalabbau nicht vermeiden, ist der Arbeitgeber dazu gezwungen, die schwere Entscheidung zu treffen, wer den Betrieb verlassen muss. Das Gesetz macht hier zwar konkrete Vorgaben, überlässt dem Arbeitgeber aber auch einen gewissen Spielraum.
Sozialauswahl als Korrektiv zur Unternehmerentscheidung
Sind im Unternehmen aufgrund äußerer oder innerer Umstände Arbeitsplätze dauerhaft weggefallen und gibt es keine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen, so bedeutet dies nicht zwingend, dass eine betriebsbedingte Kündigung auch vor Gericht Bestand hat. Aufgrund der marktwirtschaftlichen Ausrichtung in Deutschland wird die unternehmerische Entscheidung, Arbeitsplätze abzubauen, zwar akzeptiert, allerdings muss hierbei auf die sozialen Belange der Arbeitnehmer Rücksicht genommen werden. Das Gesetz sieht deshalb im Zuge betriebsbedingter Kündigungen vor, dass der Arbeitgeber eine Sozialauswahl unter den betroffenen Arbeitnehmern durchführt. Fehler bei der Sozialauswahl haben die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
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