Diese Ausnahmen lässt die Sozialauswahl zu
Trotz Vergleichbarkeit muss die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht immer nach Schema F vorgenommen werden, denn bestimmte Personengruppen sind von der Sozialauswahl ausgenommen.
Kriterien der Sozialauswahl sind gesetzlich definiert
Die bei einer betriebsbedingten Kündigung gesetzlich vorgeschriebene Sozialauswahl soll sicherstellen, dass aus der Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer diejenigen von einer betriebsbedingten Kündigung verschont bleiben, deren soziale Belange gegenüber anderen überwiegen. Die Auswahlgesichtspunkte für die Sozialauswahl sind im KSchG abschließend wie folgt bestimmt:
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