Alternative Arbeitsplätze haben Vorrang
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit muss unternehmensweit geprüft werden
Während es bei den dringenden betrieblichen Erfordernissen nur auf die konkrete Situation in dem Betrieb ankommt, in dem der betroffene Arbeitnehmer beschäftigt ist, sind bei der Frage der anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sämtliche Betriebe eines Unternehmens einzubeziehen. Nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit für einen vom Wegfall seines Arbeitsplatzes betroffenen Mitarbeiter muss deshalb nicht nur in dessen „Stammbetrieb“, sondern gegebenenfalls auch in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens gesucht werden. Eine konzernweite Suche muss jedoch nicht vorgenommen werden. Für eine Weiterbeschäftigung kommen alle gleichwertigen oder unterwertigen Arbeitsplätze in Betracht. Höherwertige Arbeitsplätze müssen nicht berücksichtig werden, weil kein Anspruch auf Beförderung existiert.
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