Kündigungsschutzgesetz macht strenge Vorgaben
In Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, ist eine betriebsbedingte Kündigung auch dann kein Selbstläufer, wenn sich der Betrieb in extremer finanzieller Schieflage befindet oder gar in seiner Existenz bedroht ist. Das KSchG gilt in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen) beschäftigt sind (sogenannter betrieblicher Anwendungsbereich). Auf das KSchG kann sich dabei jeder Arbeitnehmer berufen, dessen Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht (sogenannter persönlicher Anwendungsbereich). Das KSchG erkennt zwar dringende betriebliche Erfordernisse ausdrücklich als Kündigungsgrund an. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung sind jedoch streng.
Auf was es im Kündigungsschutzprozess ankommt
Ob eine betriebsbedingte Kündigung nach dem KSchG gerechtfertigt ist, können die betroffenen Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen lassen. Wird die Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist von drei Wochen erhoben, überprüft das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung in mehreren Schritten:
- Fällt ein Arbeitsplatz oder fallen mehrere Arbeitsplätze weg, sodass der Beschäftigungsbedarf für einen oder mehrere Arbeitnehmer nicht mehr besteht?
- Existiert im Betrieb oder Unternehmen keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz?
- Wurde unter vergleichbaren Mitarbeitern dem oder den am wenigsten schutzwürdigen Mitarbeiter/n gekündigt (Sozialauswahl)?
Gütliche Einigung kann sinnvoll sein
Ist die Kündigung gerechtfertigt im Sinne des KSchG, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Ist die Kündigung hingegen unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Um die Risiken eines verlorenen Kündigungsschutzprozesses zu minimieren, kann es ratsam sein, sich einvernehmlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu verständigen. Dabei gilt: Je sicherer das rechtliche Fundament der Kündigung ist, desto niedriger fällt in der Regel die Abfindung aus. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung enthält das KSchG jedoch nicht.