Prüfung in vier Stufen
1. Stufe: Negative Gesundheitsprognose
Kriterien für die negative Gesundheitsprognose bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen:
- Fehlzeiten in der Vergangenheit
- Prognosezeitraum in der Vergangenheit: in der Regel sind drei Jahre heranzuziehen, mindestens jedoch zwei Jahre
- Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen pro Jahr sind beachtlich
- Krankheiten mit Wiederholungsgefahr sind prognosefähig
2. Stufe: Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
- Betriebsablaufstörungen (z.B. Maschinenstillstand)
- Wirtschaftliche Belastungen (z.B. Entgeltfortzahlungskosten)
3. Stufe: Fehlen eines milderen Mittels/keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Für alle Fallgruppen der krankheitsbedingten Kündigung gilt:
- Es muss geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, den Mitarbeiter auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz einzusetzen.
- Änderungskündigung als milderes Mittel ist vorrangig.
4. Stufe: Interessenabwägung
Aspekte der Interessenabwägung:
- Alter/Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
- Dauer der Betriebszugehörigkeit