Äußere Form eines Zeugnisses muss stimmen
Zeugnisaussteller muss erkennbar sein
Eine in einer Kanzlei angestellte Rechtsanwältin hatte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis erhalten, das ihr in einem handelsüblichen Briefumschlag mit Sichtfenster per Post übersandt wurde. Die Rechtsanwältin war hinsichtlich der Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens einverstanden, beanstandete jedoch die Angabe ihrer Anschrift im Zeugnis und die fehlende Berufsbezeichnung bei der Unterschrift des Ausstellers. Außerdem verlangte sie, dass das Zeugnis ungefaltet auf zwei DIN A4-Blättern ausgedruckt werde und erhob Klage auf entsprechende Zeugniskorrektur. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Gericht stellte zunächst fest, dass ein Arbeitszeugnis regelmäßig ein Adressfeld enthalten dürfe, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben sei. Die Angabe der Anschrift entwerte das Zeugnis nicht. Hinsichtlich der Unterzeichnung des Zeugnisses gab das Gericht der Rechtsanwältin Recht. Bei einem Arbeitszeugnis müsse ohne weiteres, d. h. auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb habe. Deshalb sei der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen. Ein Anspruch auf ein ungefaltetes Zeugnis bestehe nicht. Ein Zeugnis dürfe grundsätzlich zweimal gefaltet werden, um das DIN A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Es müsse jedoch möglich sein, saubere und ordentliche Kopien oder Scans von dem Zeugnis zu fertigen. Das sei nur dann nicht gewährleistet, wenn sich z. B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichneten, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2023, Az. 5 Sa 35/23.
…