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/ 30. Januar 2024

Keine Kündigung nach rechtswidriger Eignungsuntersuchung

Es ist nachvollziehbar und zulässig, dass ein Arbeitgeber die gesundheitliche Eignung zur Einstellungsvoraussetzung macht. Dieses berechtigte Interesse ist jedoch kein Freibrief für eine schlampige Vertragsgestaltung, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Nachträgliche Eignungsuntersuchung war unzulässig

Ein Arbeitgeber hatte eine Stelle als Schießstandwart in einem Bildungszentrum ausgeschrieben. In der Folge schloss er mit einem Bewerber einen Arbeitsvertrag „vorbehaltlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung“. Noch am gleichen Tag nahm der Mitarbeiter seine Tätigkeit auf und erbrachte seine Arbeitsleistung in der Folgezeit beanstandungsfrei und ohne Fehlzeiten. Drei Monate später erfolgte eine ärztliche „Einstellungsuntersuchung“, zu der sich der Mitarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers eingefunden hatte. Die Untersuchung führte zu der Einschätzung des ärztlichen Dienstes, dass der Mitarbeiter nicht für die Tätigkeit eines Schießstandwartes geeignet sei. Der Arbeitgeber teilte dem Mitarbeiter daraufhin mit, dass er aufgrund des vertraglich vereinbarten Gesundheitsvorbehaltes während der Probezeit entlassen werde und kündigte das Arbeitsverhältnis entsprechend. Der Mitarbeiter klagte erfolgreich gegen die Kündigung. Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht wegen des Vorbehaltes der gesundheitlichen Eignung aufgrund einer auflösenden Bedingung geendet habe. Zwar sei die Vereinbarung einer Einstellungsuntersuchung nicht grundsätzlich abzulehnen. Die vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorgesehene Klausel sei jedoch intransparent und deshalb unwirksam. Wenn ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers von dessen gesundheitlicher Eignung abhängig machen wolle, müsse er die Kriterien, die zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen sollen, genau festlegen. Das sei hier nicht erfolgt. Auch die Kündigung sei sittenwidrig und daher unwirksam, da sie allein auf dem Ergebnis einer unberechtigten Untersuchung des Mitarbeiters beruhe, ArbG Suhl, Urteil vom 25.10.23, Az.6 Ca 592/23.

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