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/ 23. Januar 2024

Benachteiligung bei Inflationsausgleich erfordert Sachgrund

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind entgegen dem Wortlaut nicht so frei­- willig, wie mancher Arbeitgeber es gerne hätte. Greift ein Diskriminierungsverbot, muss eine freiwillige Leistung auch an Mitarbeiter gewährt werden, die der Arbeit­geber ursprünglich nicht bedenken wollte.

Kein Sachgrund für Ungleichbehandlung

Ein Arbeitgeber teilte seiner Belegschaft mit, dass er festangestellten Mitarbeitern im Januar 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 € zahlen werde. Für den Erhalt der Zahlung machte er unter anderem folgende Mitteilung:

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