Hintergrund
/ 20. Dezember 2023

Wann Duschen zur bezahlten Arbeitszeit zählt

Das BAG hatte in der jüngeren Vergangenheit die Grundsatzfrage entschieden, wann Umkleidezeiten zur vergütungspflichtigen Arbeits­zeit zählen. Das LAG Nürnberg hat sich unlängst mit der Frage beschäftigt, ob und wann Duschen zur bezahlten Arbeitszeit gehört.

Fremdnützigkeit ist bei der Arbeitszeit ausschlaggebend

Der Arbeitstag eines als Containermechaniker beschäftigten Arbeitnehmers beginnt üblicherweise damit, dass er sich zu den Umkleideräumen auf dem Betriebsgelände begibt, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schutzkleidung anzieht und anschließend die Zeiterfassung aktiviert. Nach Beendigung seiner Tätigkeit, bei der er u. a. durch das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen sehr schmutzig wird, legt er die Schutzkleidung in den Umkleideräumen ab, gibt sie zur Reinigung und duscht anschließend. Bei der abschließenden Zeiterfassung werden nach Anweisung des Arbeitgebers weder die Umkleidezeiten noch die Reinigungszeiten erfasst, sondern nur der Schichtbeginn und das Schichtende. Der Containermechaniker verklagte seinen Arbeitgeber auf Vergütung von Wege,- Umkleide- und Reinigungszeiten, die er mit insgesamt 55 Minuten täglich veranschlagte. Das Gericht gab der Klage dem Grunde nach statt, ging allerdings nach einer Schätzung durch einen Selbstversuch davon aus, dass insgesamt lediglich 21 Minuten täglich zusätzlich zu vergüten seien. Es hob in seiner Entscheidung hervor, dass nach der Rechtsprechung des BAG zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit nicht nur die eigentliche Tätigkeit zähle, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhänge. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste sei jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses diene, also fremdnützig sei. Dies sei für die Wege- und Umkleidezeiten zu bejahen, aber auch für das Duschen nach der Arbeit. Die Fremdnützigkeit sei hier zu bejahen, da es im konkreten Fall nicht darum gehe, übliche Verunreinigungen, Schweiß oder Körpergeruch zu beseitigen, sondern um die Beseitigung einer durch die Tätigkeit verursachten erheblichen Verschmutzung, die im Privatleben so nicht anfalle, LAG Nürnberg, Urteil vom 06.06.2023, Az. 7 Sa 275/22.

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