Hintergrund
/ 13. Dezember 2023

Keine Kündigung in der Wartezeit ohne vorherige Betriebsratsanhörung

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach einer sechsmonatigen Beschäftigungszeit. Will der Arbeitgeber während dieser sogenannten Wartezeit einem Arbeitnehmer kündigen, so muss er im Vorfeld den Betriebsrat informieren und ihm mitteilen, warum er das Arbeitsverhältnis aus seiner Sicht beenden möchte.

Hürden für Betriebsratsanhörung sind niedrig

Ein Arbeitnehmer war seit dem 01.03.2022 in einem Unternehmen als Verkäufer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine dreimonatige Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vereinbart. Mit Schreiben vom 17.08.2022 hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung an. Zur Begründung führte sie in ihrem Anhörungsschreiben aus: Auf das Arbeitsverhältnis findet das KSchG noch keine Anwendung. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in unserem Interesse. Mit Schreiben vom 25.08.2022 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2022. Der Verkäufer erhob Kündigungsschutzklage, da nach seiner Ansicht die Betriebsrats­anhörung nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

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