Fristbeginn muss genau ermittelt werden
Für die Fristberechnung ist die Unterscheidung, ob es sich um eine Ereignis- oder eine Beginnfrist handelt, von elementarer Bedeutung. Bei der Ereignisfrist zählt der Tag, an dem das Ereignis eintritt, bei der Fristberechnung nicht mit. Die Frist beginnt erst am nächsten Tag zu laufen. Bei der Beginnfrist wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, bei der Fristberechnung mitgerechnet.
Wichtige Fristen im Arbeitsrecht
In der Personalarbeit spielen überwiegend Ereignisfristen eine Rolle. Ein Beispiel hierfür ist die Kündigung. Das den Fristbeginn auslösende Ereignis bei der Kündigung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger. An diesen Zeitpunkt knüpft der Lauf der Kündigungsfrist sowie die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Weitere Beispiele für Ereignisfristen sind:
- Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist für die außerordentliche Kündigung, § 626 Abs. 2 BGB (auslösendes Ereignis: Kenntnis des Arbeitgebers von den maßgeblichen Kündigungsgründen)
- Vertragliche Ausschlussfristen (auslösendes Ereignis: Fälligkeit eines Anspruches)
- Stellungnahmefrist des Betriebsrats bei einer Betriebsratsanhörung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) (auslösendes Ereignis: Eingang des Anhörungsschreibens)
Ein Beispiel für eine Beginnfrist ist die vertragliche Vereinbarung eines auf eine bestimmte Zeit befristeten Arbeitsverhältnisses oder aber die Berechnung des Zeitpunktes, an dem für ein Arbeitsverhältnis die sechsmonatige Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz abgelaufen ist und somit der Kündigungsschutz greift.
So funktioniert die Fristberechnung bei Tagesfristen
Die Unterscheidung zwischen Ereignis- und Beginnfristen spielt nicht nur bei der Bestimmung des Fristbeginns eine Rolle, sondern auch bei der Berechnung des Fristablaufes. Das Fristende ist in § 188 BGB geregelt. Maßgeblich ist hier, ob eine Frist nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (z. B. Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist. Während im kaufmännischen Bereich Tagesfristen durchaus üblich sind, treten diese im Personalwesen eher selten auf. Tagesfristen enden nach § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des letzten Tages der Frist, also um 24:00 Uhr. Ein wichtiger Fall einer Tagesfrist gilt in Betrieben mit Betriebsrat, und zwar die dreitägige Stellungnahmefrist (Ereignisfrist) des Betriebsrats im Anhörungsverfahren zu einer außerordentlichen Kündigung.
Beispiel: Eingang des Anhörungsschreibens beim Betriebsrat (fristauslösendes Ereignis): 11.12. – Fristbeginn 12.12. um 00:00 Uhr – Fristende 14.12. um 24:00 Uhr – Kündigung durch den Arbeitgeber ab dem 15.12. zulässig.
Regelung bei längeren Zeiträumen ist kompliziert
Handelt es sich bei der Frist um eine Wochen-, Monats- oder Jahresfrist, ist die gesetzliche Regelung hierzu in § 188 Abs. 2 BGB ihrem Wortlaut nach ausgesprochen kompliziert. Es gibt hier aber Eselsbrücken, die die Bestimmung eines Fristablaufes bei Ereignisfristen vereinfachen.
Bei Wochenfristen ist der Wochentag entscheidend
Bei Ereignisfristen, die nach Wochen bemessen sind, gilt folgende Merkhilfe: Das Fristende fällt auf den gleichen Wochentag wie der Ereignistag.
Beispiel 1: Betriebsratsanhörung zur ordentlichen Kündigung – Frist zur Stellungnahme beträgt gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eine Woche – Eingang des Anhörungsschreibens beim Betriebsrat (fristauslösendes Ereignis): Freitag, 08.12.2023 – Fristbeginn Samstag, 09.12. um 00:00 Uhr – Fristende Freitag, 15.12. um 24:00 Uhr – Kündigung durch den Arbeitgeber ab dem 16.12.2023 zulässig.
Beispiel 2: Probezeitkündigung mit einer Frist von zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB – Zugang der Kündigung (fristauslösendes Ereignis): Montag, 11.12.2023 – Fristbeginn Dienstag, 12.12.2023 um 00:00 Uhr – Fristende (Endes des Arbeitsverhältnisses) Montag, 25.12.2023 um 24:00 Uhr.