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/ 24. November 2023

Keine Rücknahme der Dankesformel im Zeugnis

Arbeitszeugnisse sind häufig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Emotionen sollten bei diesem Thema besser außen vor bleiben, wie das nachfolgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.

Zeugnis darf nicht wegen Änderungswünschen verschlechtert werden

Eine Arbeitnehmerin hatte nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen ein Arbeitszeugnis erhalten, das folgende Schlussformel enthielt: „Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ Da die Arbeitnehmerin mit der Beurteilung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens im Zeugnis nicht einverstanden war, verlangte sie von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine entsprechende Korrektur. Da auch die Korrektur nicht ihren Vorstellungen entsprach, erstellte der Arbeitgeber eine dritte Version des Zeugnisses, in der er der Arbeitnehmerin bescheinigte, dass „ … sie ihre Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht optimal entsprochen …“ habe. Die zuvor verwendete Dankes- und Wunschformel ließ er weg. Die Arbeitnehmerin hielt dies für eine unzulässige Maßregelung und zog vor Gericht – mit Erfolg. Das BAG sah in der Weigerung des Arbeitgebers, das dritte Arbeitszeugnis mit einer Dankes- und Wunschformel zu versehen, einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zwar habe ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine derartige Formulierung im Zeugnis. Das nachträgliche Weglassen der zuvor vom Arbeitgeber verwendeten Formulierung sei aber ursächlich auf die (legitimen) Änderungswünsche der Arbeitnehmerin zurückzuführen und somit als Sanktion unzulässig, BAG, Urteil vom 06.06.2023, Az. 9 AZR 272/22.

Maßregelungsverbot gilt für Vereinbarungen und Maßnahmen des Arbeitgebers

Das in § 612a BGB geregelte Maßregelungsverbot besagt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht deshalb benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Erforderlich ist hier eine Maßregelungsabsicht des Arbeitgebers, d. h., die Rechtsausübung des Arbeitnehmers muss das wesentliche Motiv des Arbeitgebers für sein benachteiligendes Handeln sein. Für einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot ist der Arbeitnehmer beweispflichtig. Er kann sich hier jedoch nach der Rechtsprechung auf einen Anscheinsbeweis berufen, wenn die maßregelnde Maßnahme des Arbeitgebers in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtsausübung steht.

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