Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Ratgeber
24. November 2023

Bezugsdauer für das Kinderkranken­geld ändert sich

PT+
Bezugsdauer für das Kinderkranken­geld ändert sich
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Tom Merton
Aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie waren die vergangenen drei Jahre für Arbeitnehmer mit Kindern von extremen Belastungen geprägt. Diese Zeiten sollen jetzt vorbei sein, sodass vorübergehende Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld mit Ablauf des Jahres auslaufen.

Gesetzesänderung ist auf dem Weg

Im Rahmen des vom Bundestag am 19.10.2023 beschlossenen Pflegestudiumsstärkungsgesetz (PflStudStG) wurden auch neue Regelungen zum sogenannten Kinderkrankengeld beschlossen. Wenn der Bundesrat zustimmt, können die Neuregelungen zum 01.01.2024 in Kraft treten.

So funktioniert das Kinderkrankengeld

Um die Betreuung kranker Kinder und die wirtschaftliche Existenz von gesetzlich Krankenversicherten zu sichern, enthält § 45 Sozialgesetzbuch V
(SGB V) eine Spezialregelung über die Zahlung von Pflegekrankengeld, auch Kinderkrankengeld genannt. § 45 SGB V regelt zwei unterschiedliche Sachverhalte: Unter welchen Voraussetzungen ein Mitarbeiter eine Freistellung von der Arbeit verlangen kann und ob und wer in dieser Zeit Zahlungen an den Mitarbeiter erbringen muss.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung

§ 45 SGB V verschafft gesetzlich versicherten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn

  • es nach ärztlichem Attest erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines Kindes der Arbeit fernbleibt,
  • eine andere im Haushalt lebende Person nicht zur Verfügung steht und
  • das Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert ist und auf Pflege angewiesen ist.

Dauer der Freistellung wird zurückgefahren

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie galten in den Jahren 2022 und 2023 hinsichtlich der Dauer des Anspruches auf Kinderkrankengeld Ausnahmeregelungen. Danach hatte jeder gesetzlich versicherte Elternteil je Kind einen Kinderkrankengeldanspruch für längstens 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern betrug der Anspruch je Elternteil höchstens 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende höchstens 130 Arbeitstage. Diese Anspruchsdauer wird durch die Neuregelung wieder reduziert und für die Jahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt: Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat Anspruch auf 15 Arbeitstage je Kind, bei mehreren Kindern höchstens 35 Arbeitstage. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Arbeitstage je Kind, bei mehreren Kindern höchstens 70 Arbeitstage.

Kinderkrankengeld auch für Begleitperson bei stationärer Behandlung

Die geplante Neuregelung sieht außerdem einen Anspruch auf Kinderkrankengeld vor, wenn Versicherte aus medizinischen Gründen als Begleitperson für ihr Kind stationär mit aufgenommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist und auf Hilfe angewiesen ist. Dieser Anspruch besteht nur für einen Elternteil.

Arbeitgeber soll vorrangig zur Zahlung herangezogen werden

Bei der Frage, wer die Freistellung zu bezahlen hat, sieht das Gesetz vorrangig den Arbeitgeber in der Pflicht. Es stellt zwar fest, dass gesetzlich Versicherte unter den oben genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf das Kinderkrankengeld gegenüber der Krankenkasse haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber nicht vorrangig verpflichtet ist, bezahlte Freistellung zu gewähren. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung kann sich dabei aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben, sofern die Vergütungspflicht nach § 616 BGB nicht durch den Arbeitsvertrag oder einen einschlägigen Tarifvertrag abbedungen ist.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung ist geplant, dass künftig nicht bereits am ersten Tag der Erkrankung des Kindes ein ärztliches Attest vorzulegen ist, sondern erst ab dem vierten Tag der Erkrankung.

Annemarie Böttcher
+

Weiterlesen mit PT+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit PT+
In Online-Seminaren werden spezielle Personal-Themen regelmäßig vertieft. Seien Sie dabei: Sie können Ihre Fragen dort im Chat direkt an den Referenten stellen.
Exklusiver Zugriff auf die Online-Mediathek mit allen Ausgaben, aufgezeichneten Seminaren, Arbeitshilfen und Downloads.
Für Themenwünsche und eigene Fragen wenden Sie sich zudem als Kunde jederzeit direkt an uns und unsere Experten.