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/ 24. November 2023

Betriebliche Übung: Vorsicht Kostenfalle!

In wirtschaftlich guten Zeiten fällt es leicht, die Leistungen der Mit­arbeiter durch außervertragliche Sonderzuwendungen zu honorieren. Wer hier nicht aufpasst, begründet jedoch womöglich eine betriebliche Übung, von der man sich nur schwer befreien kann.

Betriebliche Übung hat viele Gesichter

Unter dem Rechtsgrundsatz der betrieblichen Übung versteht man eine bestimmte Verhaltensweise des Arbeitgebers, die sich regelmäßig wiederholt und beim Arbeitnehmer ein Vertrauen darauf begründet, dass der Arbeitgeber sich auch zukünftig so verhält. Gegenstand einer betrieblichen Übung können aber nicht nur jährliche Sonderzahlungen wie das hinlänglich bekannte Weihnachtsgeld, sondern die unterschiedlichsten Leistungen des Arbeitgebers sein, die weder im Arbeitsvertrag noch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verpflichtend geregelt sind, z.B. Geldgeschenke zu Jubiläen, runden Geburtstagen, Urlaub an Rosenmontag, freiwillige Fahrtkostenzuschüsse oder kostenlose Firmenparkplätze.

Betriebliche Übung lässt sich nur schwer beseitigen

Ist eine betriebliche Übung erst einmal entstanden, kann sie vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Sie kann nur noch einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer durch eine Änderungsvereinbarung oder durch eine Änderungskündigung aufgehoben werden.

So lässt sich eine betriebliche Übung vermeiden

Eine betriebliche Übung entsteht erst gar nicht, wenn die Leistung bzw. Vergünstigung ausdrücklich freiwillig erfolgt, also ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Vor diesem Hintergrund sollte der Freiwilligkeitsvorbehalt bei sich in einem gewissen Turnus wiederholenden Leistungen jeweils bei der konkreten Gewährung der Leistung erklärt werden.

Nach der Rechtsprechung stellt die betriebliche Übung ein Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar, das dieser stillschweigend annimmt. Auf diese Weise wird der Gegenstand der betrieblichen Übung Teil des Arbeitsvertrages, auf das der Arbeitnehmer dann einen Anspruch hat. Eine allgemeingültige Regelung, ab wie vielen Wiederholungen eine betriebliche Übung entsteht, gibt es nicht. Bei freiwilligen jährlichen Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, sind drei aufeinanderfolgende Zahlungen laut dem BAG ausreichend, sofern diese ohne Vorbehalt gewährt werden.

Annemarie Böttcher

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