Auslieferungsbeleg liefert Anscheinsbeweis
Der Arbeitsvertrag einer angestellten Zahnärztin enthielt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.09.2021 ordentlich zum 31.12.2021. Das Kündigungsschreiben versandte er laut Einlieferungsbeleg am 29.09.2021 als Einwurf-Einschreiben. Ausweislich der Reproduktion des vom Postzusteller ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbeleges wurde das Kündigungsschreiben am 30.09.2021 in den Briefkasten der Zahnärztin eingeworfen. Diese behauptete, dass ihr das Kündigungsschreiben erst am 06.10.2021 zugegangen sei, da sie sich vom 28.09. bis zum 06.10. in stationärer Behandlung befunden habe. Sie erhob daher Klage, da nach ihrer Meinung die Kündigung erst zum 31.03.2022 wirksam sei. Das Gericht war anderer Ansicht und bestätigte die Arbeitgeberkündigung zum 31.12.2021. Eine Kündigung könne auch bei zeitweiser Abwesenheit des Empfängers durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt werden. Sofern das Schreiben zu den üblichen Zeiten von Postzustellungen in den Briefkasten gelange, sei der Zugang am Tag des Einwurfs des Schreibens bewirkt. Der Arbeitgeber habe durch die Vorlage des Einlieferungsbeleges und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges einen Anscheinsbeweis für die ordnungsgemäße Auslieferung und damit den Zugang des Kündigungsschreibens in den Briefkasten der Empfängerin erbracht. Es bestehe auch ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Einwurf zu den ortsüblichen Zeiten einer Postzustellung erfolgt sei. Anhaltspunkte für einen anderen Geschehensablauf, der Zweifel an der Zustellung zu den ortsüblichen Zeiten rechtfertige, seien nicht ersichtlich, LAG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2023, Az. 5 Sa 1/23.