Änderungskündigung ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich
Ein Arbeitgeber unterhielt zwei Altenpflegeeinrichtungen an unterschiedlichen Standorten. Er beschloss, die eine Einrichtung mit Wirkung zum 31.12.2022 zu schließen und kündigte den dortigen Mitarbeitern, u. a. auch einer seit 2003 beschäftigten Pflegekraft, ordentlich zum Zeitpunkt der geplanten Schließung. Die Pflegekraft erhob Kündigungsschutzklage und berief sich darauf, dass sie an dem anderen Standort weiterbeschäftigt werden könne. Der Arbeitgeber hielt dies angesichts der täglichen An- und Abfahrtswege von 220 km für abwegig, zumal die Pflegkraft die Tätigkeit am anderen Standort kurz nach Ausspruch der Kündigung bereits abgelehnt habe. Das Gericht folgte den Argumenten des Arbeitgebers nicht und gab der Klage statt. Mit dem Ausspruch der ordentlichen Beendigungskündigung habe der Arbeitgeber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da er als milderes Mittel vorrangig eine Änderungskündigung hätte aussprechen müssen. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitnehmer erklärt habe, das Angebot zur Weiterbeschäftigung unter den geänderten Bedingungen nicht annehmen zu wollen. Der Ausspruch einer Änderungskündigung könne nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebotes durch den Arbeitnehmer habe rechnen können und das Angebot im Gegenteil eher beleidigenden Charakter gehabt habe. Hiervon sei nur bei Extremfällen auszugehen, z. B. beim Angebot einer Pförtnerstelle an den bisherigen Personalchef. Ein derartiger Extremfall liege im konkreten Fall nicht vor, LAG Köln, Urteil vom 20.06.2023, Az. 4 Sa 20/23.