Urteil
/ 26. Oktober 2023

Was im Krankheitsfall für das Dienstrad-Leasing gilt

Das sogenannte Dienstrad-Leasing erfreut sich zunehmender Beliebtheit – sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern. Es verwundert nicht, dass sich inzwischen auch die Arbeitsgerichte mit der Thematik auseinandersetzen müssen.

Arbeitnehmer muss Leasingraten selbst bezahlen

Ein Arbeitgeber hatte zwei Fahrräder geleast, die er einem Arbeitnehmer im Rahmen des sogenannten „JobRad-Modells“ zur Nutzung überlassen hatte. Die Leasingraten wurden dem Arbeitnehmer durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen. Als der Arbeitnehmer erkrankte und nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes nur noch Krankengeld von der Krankenkasse erhielt, zahlte er fortan keine Beiträge für die Leasingrate. Nachdem er die Arbeit wieder aufgenommen hatte, zog der Arbeitgeber die in der Zwischenzeit angefallenen Leasingraten von der nächsten Gehaltszahlung ab. Der Arbeitnehmer ging daraufhin vor Gericht. Er hielt die diesbezüglichen Regelungen im Fahrradüberlassungsvertrag für intransparent. Zudem würden ihn diese unangemessen benachteiligen. Das Gericht war anderer Auffassung und wies die Klage ab. Der Arbeitgeber sei berechtigt, die Leasingraten im Wege der Aufrechnung mit den Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers geltend zu machen. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch in Beschäftigungszeiten, in denen er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt habe – wie beim Bezug von Krankengeld – fort. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrades faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen, ArbG Aachen, Urteil vom 02.09.2023, Az. 8 Ca 2199/22, PM vom 25.09.2023.

Annemarie Böttcher

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