Das sind die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles
Erleidet ein Mitarbeiter einen Arbeitsunfall, so unterfällt er dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, d. h., diese übernimmt in der Regel die dem Verunfallten entstandenen Heilbehandlungs- und Rehabilitationskosten und zahlt ihm gegebenenfalls Verletztengeld oder eine Verletztenrente. Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle von Arbeitnehmern, die diese in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit (sogenannte versicherte Tätigkeit) erleiden. Dazu zählen zunächst alle Unfälle, die unmittelbar bei der Erbringung der Arbeitsleistung passieren, d. h. einen direkten sachlichen Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit haben. Der Arbeitsort spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ist versichert. Es können auch Unfälle bei der Verrichtung bestimmter Tätigkeiten jenseits der eigentlichen Arbeitsaufgabe als Arbeitsunfall anerkannt werden (z. B. wenn ein Kellner beim Schneeräumen vor der Gaststätte stürzt, in der er beschäftigt ist).
Rettungsmaßnahmen sind oberstes Gebot
Die Vorgehensweise bei einem Arbeitsunfall ist durch die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) vorgegeben. Als erste Maßnahme muss unverzüglich Erste Hilfe geleistet und je nach Schwere des Unfalles der ärztliche Rettungsdienst angefordert werden. Bei schweren Verletzungen, die eine stationäre Behandlung erfordern, soll der Arbeitgeber darauf hinwirken, dass der Verletzte in ein von den Unfallversicherungsträgern bezeichnetes Krankenhaus (BG-Klinik) verbracht wird. Bei Verletzungen, die zwar nicht stationär, aber doch ärztlich behandelt werden müssen, sollte der Verletzte dem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Hierbei handelt es sich um medizinische Experten, die auf Arbeitsunfälle spezialisiert sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den verunfallten Mitarbeiter darüber zu informieren und ihm den nächstgelegenen Durchgangsarzt mitzuteilen. Bei leichten Verletzungen werden Unfallverletzte vom Durchgangsarzt zur weiteren Behandlung an den Hausarzt überwiesen. Der Durchgangsarzt überwacht dann nur noch das Heilverfahren, z. B. indem er den Verletzten zur Nachschau einbestellt.