Ratgeber
/ 26. Oktober 2023

So verhalten Sie sich bei einem Arbeitsunfall richtig

Trotz Einhaltung sämtlicher arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sind Arbeitsunfälle nicht gänzlich vermeidbar. Welche Pflichten ein Arbeitgeber bei einem Unfallereignis erfüllen muss und welche Maßnahmen in einem solchen Fall zu ergreifen sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Das sind die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles

Erleidet ein Mitarbeiter einen Arbeitsunfall, so unterfällt er dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, d. h., diese übernimmt in der Regel die dem Verunfallten entstandenen Heilbehandlungs- und Rehabilitationskosten und zahlt ihm gegebenenfalls Verletztengeld oder eine Verletztenrente. Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle von Arbeitnehmern, die diese in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit (sogenannte versicherte Tätigkeit) erleiden. Dazu zählen zunächst alle Unfälle, die unmittelbar bei der Erbringung der Arbeitsleistung passieren, d. h. einen direkten sachlichen Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit haben. Der Arbeitsort spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ist versichert. Es können auch Unfälle bei der Verrichtung bestimmter Tätigkeiten jenseits der eigentlichen Arbeitsaufgabe als Arbeitsunfall anerkannt werden (z. B. wenn ein Kellner beim Schneeräumen vor der Gaststätte stürzt, in der er beschäftigt ist).

Rettungsmaßnahmen sind oberstes Gebot

Die Vorgehensweise bei einem Arbeitsunfall ist durch die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) vorgegeben. Als erste Maßnahme muss unverzüglich Erste Hilfe geleistet und je nach Schwere des Unfalles der ärztliche Rettungsdienst angefordert werden. Bei schweren Verletzungen, die eine stationäre Behandlung erfordern, soll der Arbeitgeber darauf hinwirken, dass der Verletzte in ein von den Unfallversicherungsträgern bezeichnetes Krankenhaus (BG-Klinik) verbracht wird. Bei Verletzungen, die zwar nicht stationär, aber doch ärztlich behandelt werden müssen, sollte der Verletzte dem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Hierbei handelt es sich um medizinische Experten, die auf Arbeitsunfälle spezialisiert sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den verunfallten Mitarbeiter darüber zu informieren und ihm den nächstgelegenen Durchgangsarzt mitzuteilen. Bei leichten Verletzungen werden Unfallverletzte vom Durchgangsarzt zur weiteren Behandlung an den Hausarzt überwiesen. Der Durchgangsarzt überwacht dann nur noch das Heilverfahren, z. B. indem er den Verletzten zur Nachschau einbestellt.

Dokumentation ist Pflicht

Die Erste-Hilfe-Leistung muss anschließend in einem Verbandbuch oder einer Kartei dokumentiert und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Dokumentation dient als Nachweis, dass der Arbeitsunfall während einer versicherten Tätigkeit geschah. Die Aufzeichnung muss Ort, Zeitpunkt und Hergang des Unfalles, die Art und den Umfang der Verletzung, die angewandten Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die Namen des Verletzten, der Ersthelfenden und etwaiger Zeugen enthalten.

In bestimmten Fällen muss eine Unfallanzeige erfolgen

Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalles länger als drei Kalendertage, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsunfall innerhalb von drei Tagen an den Unfallversicherungsträger zu melden. Die Meldung kann online über die von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen abrufbaren Formulare erfolgen. Eine Kopie der Unfallanzeige ist aufzubewahren und muss dem Verletzen auf Wunsch ausgehändigt werden. Außerdem müssen die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt informiert werden.

Unfallschutz besteht immer dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit des verunfallten Mitarbeiters im Wesentlichen betrieblichen Interessen gedient hat, z. B. das An- und Auskleiden im Betrieb, sofern es sich um Schutzkleidung handelt. Bei ausschließlich in den Privatbereich fallenden Tätigkeiten, sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, besteht hingegen kein Versicherungsschutz.

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