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Urteil
26. Oktober 2023

Arbeitgeber bleibt auf Fortbildungskosten sitzen

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Regelmäßig befassen sich die Arbeitsgerichte mit Fällen, in denen es um die Frage der Rückerstattung von Fortbildungskosten geht. Nicht selten gehen die Arbeitgeber in diesen Fällen leer aus, wie auch das folgende Urteil zeigt.

Mitarbeiterin tritt nicht zur Prüfung an

Eine für eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei tätige Buchhalterin nahm an einem kostenpflichtigen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung teil. Mit dem Arbeitgeber schloss sie eine Vereinbarung, nach der sich dieser mit einem Förderbeitrag in Höhe von bis zu 10.000€ an den Kosten der Fortbildung beteiligte. Die Vereinbarung enthielt u. a. folgende Regelung: „Abbruch des Examens: Falls der Angestellte nach Erhalt der Förderung das Examen nicht ablegt, ist der gesamte gewährte Förderbetrag … vollständig zurückzuzahlen. … Dies gilt auch, wenn der Angestellte das Unternehmen in diesem Fall aufgrund eigener Kündigung … verlässt.“ Nachdem die Buchhalterin zu mehreren Steuerberaterprüfungen nicht angetreten war und ihr Arbeitsverhältnis schließlich gekündigt hatte, verklagte der Arbeitgeber sie auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Lehrgangsgebühren. Die Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des BAG benachteilige die entsprechende Klausel in der Vereinbarung die Buchhalterin unangemessen und sei daher unwirksam. Es sei nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Entsprechend der Rechtsprechung des BAG zu Rückzahlungsklauseln aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers müssten auch hier praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers lägen, von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden. Da die Klausel im konkreten Fall derartige Ausnahmen nicht vorsehe, sei diese unwirksam, BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 187/22.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher
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