Wesentliche Beeinträchtigung des Organisationskonzepts steht Arbeitszeitwunsch entgegen
Eine Bäckereiverkäuferin arbeitete bei einer Bäckereikette mit mehreren Filialen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Pausen richteten sich laut ihrem Arbeitsvertrag nach der Übung des Betriebes. Nach der Geburt von Zwillingen nahm die Verkäuferin zunächst ein Jahr Elternzeit in Anspruch und beantragte nach Ende der Elternzeit eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden. Außerdem beantragte sie, nur noch montags bis freitags (also nicht samstags) zwischen 7:40 Uhr und 16:40 Uhr eingesetzt zu werden. Zur Begründung berief sie sich auf ihre Betreuungspflichten als alleinerziehende Mutter. Der Arbeitgeber lehnte zwar nicht die beantragte Arbeitszeitverkürzung ab, widersprach jedoch der beantragten Arbeitszeitverteilung. Zur Begründung verwies er auf die vergleichbare Position anderer
Mitarbeiterinnen mit kleinen Kindern. Die Verkäuferin erhob daraufhin Klage beim Arbeitsgericht
auf Verteilung der Arbeitszeit nach ihren Wünschen, hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht führte in seinem Urteil zunächst aus, dass ein Arbeitgeber bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen müsse, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Die von der Verkäuferin gewünschte Arbeitszeitverteilung stehe jedoch dem betrieblichen Organisationskonzept entgegen. Dass es anderen Mitarbeiterinnen gelinge, ihre arbeitsvertraglichen und ihre familiären Pflichten miteinander zu vereinbaren, rechtfertige es nicht, diese durch die vermehrte Zuweisung ungünstiger Schichten zusätzlich zu belasten und gegenüber einer alleinerziehenden Arbeitnehmerin zu benachteiligen, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.07.2023, Az. 5 Sa 139/22.