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25. September 2023

Kinderbetreuung kontra betriebliche Organisation

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Kinderbetreuung kontra betriebliche Organisation
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/AndreaObzerova
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein großes Problem vieler Arbeitnehmer. Laut einem aktuellen Urteil muss der Arbeitgeber bei der Einteilung der Arbeitszeit nicht allen Wünschen einzelner Mitarbeiter nachkommen.

Wesentliche Beeinträchtigung des Organisationskonzepts steht Arbeitszeitwunsch entgegen

Eine Bäckereiverkäuferin arbeitete bei einer Bäckereikette mit mehreren Filialen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Pausen richteten sich laut ihrem Arbeitsvertrag nach der Übung des Betriebes. Nach der Geburt von Zwillingen nahm die Verkäuferin zunächst ein Jahr Elternzeit in Anspruch und beantragte nach Ende der Elternzeit eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden. Außerdem beantragte sie, nur noch montags bis freitags (also nicht samstags) zwischen 7:40 Uhr und 16:40 Uhr eingesetzt zu werden. Zur Begründung berief sie sich auf ihre Betreuungspflichten als alleinerziehende Mutter. Der Arbeitgeber lehnte zwar nicht die beantragte Arbeitszeitverkürzung ab, widersprach jedoch der beantragten Arbeitszeitverteilung. Zur Begründung verwies er auf die vergleichbare Position anderer
Mitarbeiterinnen mit kleinen Kindern. Die Verkäuferin erhob daraufhin Klage beim Arbeitsgericht
auf Verteilung der Arbeitszeit nach ihren Wünschen, hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht führte in seinem Urteil zunächst aus, dass ein Arbeitgeber bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen müsse, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Die von der Verkäuferin gewünschte Arbeitszeitverteilung stehe jedoch dem betrieblichen Organisationskonzept entgegen. Dass es anderen Mitarbeiterinnen gelinge, ihre arbeitsvertraglichen und ihre familiären Pflichten miteinander zu vereinbaren, rechtfertige es nicht, diese durch die vermehrte Zuweisung ungünstiger Schichten zusätzlich zu belasten und gegenüber einer alleinerziehenden Arbeitnehmerin zu benachteiligen, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.07.2023, Az. 5 Sa 139/22.

Arbeitgeber muss familiäre Verhältnisse nicht näher erforschen

Das LAG hob in seiner Entscheidung außerdem hervor, dass ein Arbeitgeber sich bei der im Rahmen der Prüfung des Arbeitszeitwunsches notwendigen Interessenabwägung auf die ihm ohne Weiteres nachvollziehbaren persönlichen Umstände der Beschäftigten beschränken darf, ohne die familiären Verhältnisse in ihren Einzelheiten näher erforschen zu müssen. Dies sei ihm schon aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre seiner Beschäftigten nicht möglich.

Annemarie Böttcher
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