Nicht jedes Geschäft ist ein Betriebsübergang
Jedoch nicht jede Transaktion, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Betriebsmitteln vorgenommen wird, ist zwangsläufig ein Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB. Nach der Rechtsprechung treten die Rechtsfolgen des
§ 613a BGB nur ein, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil betroffen ist, d.h. eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen anderen Inhaber übergeht. Da diese Frage nicht generalisierend beantwortet werden kann, überprüfen die Gerichte in jedem Einzelfall, was die Identität des betroffenen Betriebes ausmacht und ob eine wirtschaftliche Einheit oder nur einzelne Betriebsmittel, z.B. Maschinen, veräußert werden. Ob im konkreten Fall ein Betriebsübergang vorliegt, hängt dabei ganz individuell von der Art des Betriebes ab. In einem betriebsmittelarmen Betrieb, in dem das Know-how der Mitarbeiter oder Kundenkontakte eine wesentliche Rolle spielen, kann ein Betriebsübergang unter Umständen auch bejaht werden, wenn kaum materielle Betriebsmittel übergehen. In einem Produktionsbetrieb hingegen wird ein Betriebsübergang nur dann angenommen werden können, wenn auch ein erheblicher Teil der Maschinen auf den neuen Erwerber übergeht.