So muss das Verfahren ablaufen
Das Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat ist nicht formgebunden und bedarf auch keines besonderen Antrages. Es ist aber unbedingt ratsam, das Zustimmungsersuchen schriftlich zu stellen und im Schreiben deutlich zu kennzeichnen, dass es sich nicht nur um eine Anhörung zur Kündigung nach § 102 BetrVG handelt, sondern um das Verfahren nach § 103 BetrVG. Entsprechend § 102 BetrVG kann dem Betriebsrat eine Frist von drei Tagen zur Erteilung der Zustimmung gesetzt werden. Das Zustimmungsersuchen ist grundsätzlich an den Betriebsratsvorsitzenden zu richten. Hinsichtlich der Art und des Umfanges der Informationen gelten dieselben Grundsätze wie zur Anhörung bei einer Kündigung eines „normalen“ Arbeitnehmers nach § 102 BetrVG, d. h., der Arbeitgeber muss die aus seiner Sicht maßgeblichen Kündigungsgründe so ausführlich schildern, dass sich der Betriebsrat ein eigenes Bild über die Berechtigung der Kündigung machen kann. Bei der Beratung und Beschlussfassung über die Zustimmung nimmt das betroffene Betriebsratsmitglied nicht teil, sondern an seiner Stelle ein Ersatzmitglied.
Bei Verweigerung der Zustimmung ist der Gang zum Arbeitsgericht möglich
Erteilt der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung nicht, bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht den Antrag zu stellen, die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Das Arbeitsgericht überprüft dann, ob die beabsichtigte außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre und ersetzt dann die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats. Erst wenn die Zustimmung des Arbeitsgerichts vorliegt, kann die Kündigung ausgesprochen werden.